1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

"Kunstverein Treptow".

Er ist in das Vereinsregister Berlin (Charlottenburg) VR 12749 eingetragen und führt sodann den Zusatz e.V.

Er hat seinen Sitz in Berlin-Treptow.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck und Ziele des Vereins (Gemeinnützigkeit)

Der Verein ist ein unabhängiger Zusammenschluss von kunst- und kulturinteressierten Bürgerinnen und Bürgern, sowie von Kunst- und Kulturschaffenden. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" des Abgabeordnung in der jeweiligen gültigen Fassung. Sein Zweck ist nicht in erster Linie auf einen eigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Die Ziele des Vereins sind:

  • die Förderung von Kunst und Kultur im Stadtbezirk Treptow/Köpenick
  • die Publizierung und Werbung für kulturelle Aktivitäten
  • die Zusammenarbeit regional und überregional mit Kultureinrichtungen, Vereinen und anderen Institutionen
  • die Durchführung und Anregung von künstlerischen Veranstaltungen, z.B. Ausstellungen, Konzerte, Lesungen, Aufführungen u.ä.
  • die Projektförderung in den verschiedenen künstlerischen Bereichen, wie Musik, Literatur, Bildende und Angewandte Kunst, Darstellende Kunst, etc.
  • die beratende und aktive Mitarbeit und Einflussnahme auf die Kulturarbeit des Stadtbezirks in den verschiedenen Gremien bei der Denkmalpflege, bei der Stadtplanung und Landschaftsgestaltung, bei der Planung und Durchführung kultureller Höhepunkte und Schwerpunkte und beim Erhalt und Ausbau von Kultureinrichtungen
  • die Unterstützung und Förderung von Arbeitsmöglichkeiten der Kunst- und Kulturschaffenden.

Die vorgenannten Ziele werden u.a. durch Informations- und Erfahrungsaustausch, Ausstellungen und Veranstaltungen, fachspezifische Beratungen, Aufzeigen von Fördermöglichkeiten, Ausrichten von Pleinairs und Workshops verwiklicht. Zur Erreichung seiner gemeinnützigen Ziele kann der Verein Zweckbetriebe gründen.

3. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, wenn sie einen dementsprechenden Antrag an den Vorstand richten. Sie müssen die Satzung anerkennen und die Ziele des Vereins aktiv fördern. Die Beitrittserklärung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und die Entscheidung der Mitgliederversammlung mit.

Der Verein hat ordentliche und Ehrenmitglieder.

Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Ausschluss erfolgt bei satzungswidrigen Verhalten oder Nichtzahling der Mitgliedsbeiträge trotz mehrmaliger Mahnung. Bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt und Zahlungsrückstand.

Der Austritt kann nur am Ende des Geschäftsjahres in schriftlicher Form erfolgen, mit einer Frist von zwei Monaten.

Der Ausschluss bei satzungswidrigen Verhalten wird vom Vorstand beschlossen. Vorher ist das Mitglied anzuhören (schriftlich oder mündlich). Gegen die Entscheidung kann Einspruch innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand eingelegt werden.

Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Innerhalb des Vereins können sich Fach- und Interessengruppen bilden, solange sie mit den Zielen des Vereins übereinstimmen. Diese können einen Vertreter zu den Tagungen des Vorstandes entsenden.

4. Beitragspflicht

Die Mitglieder leisten Mitgliedsbeiträge in Form von Geldabgaben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, können aber durch Spenden zur Förderung des Vereins beitragen.

Die Beiträge sind als Jahresbeiträge am Anfang des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.Fälligkeitstermin ist der Monat Januar. Drei Monate Rückstand gelten als Verzug.

5. Die Mittel des Vereins

  • Mitgliedsbeiträge.
  • Zuwendungen durch Sponsoren und Spender.
  • Staatliche und gesellschaftliche Förderungen.

Der Verein kann Rücklagen bilden, sofern diese der Erfüllung seiner Zwecke dienen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Organe des Vereins

  • Die Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand.

7. Die Mitgliederversammlung

Das höchste beschlussfassende Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl/Abwahl, Ausschuss des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes.
  • Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfall.
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Kassenprüfers und deren Entlastung.
  • Beschlussfassung über den Arbeitsplan und Haushaltsplan des Vorstandes.
  • Beschlussfassung über eingereichte Anträge, Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
  • Beschluss über die Höhe der Jahresbeiträge.
  • Wahl des Kassenprüfers.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen. Die Einladung dazu muss schriftlich erfolgen, mit einer Frist von 4 Wochen vor dem anberaumten Termin. Die Einladung muss die Tagesordnung und die an den Vorstand gestellten Anträge enthalten. Die Mitgliederversammlung kann auch im Sinne der §§36 und 37 des BGB zustande kommen und zwar, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für den Zeitraum von 2 Jahren den 1. und 2. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

Falls nicht alle Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit zu ermitteln sind, gelten nach einem zweiten Wahlgang diejenigen Mitglieder als in den Vorstand gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl ist geheim.

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Er hat die Aufgabe, den Kassenbericht zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich und sie ist beschlussfähig mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sowie die Abwahl, der Ausschluss von einzelnen Vorstandsmitgliedern oder des gesamten Vorstandes bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder des Vereins. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme.

Alle Protokolle und Beschlüsse des Vereins müssen vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden.

8. Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern.

Er wird für 2 Jahre gewählt. Der Zeitraum verlängert sich gegebenfalls bis zu Neuwahl.

Er ist Vertretungs- und Geschäftsorgan des Vereins.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder. Er kann die Geschäftsführung des Vereins an Dritte übertragen. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

Er entwirft den Arbeitsplan und den Haushaltsplan und schlägt diese der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vor. Der Vorstand hat das Recht im laufenden Geschäftsjahr den Arbeitsplan zu erweitern oder zu ergänzen im Sinne der satzungsmäßigen Ziele des Vereins. Er kann damit auf aktuelle Ereignisse erforderlich reagieren.

Der Vorstand tagt einmal Vierteljährlich oder auf Verlangen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern.

9. Auflösung des Vereins

Der Verein kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder aufgelöst werden, wenn der Antrag auf Auflösung mit zweimonatiger Frist allen Mitgliedern zusammen mit der Einberufung der Mitgliederversammlung auf der der Antrag beschlossen werden soll, schriftlich zugegangen ist.

Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an gemeinnützige Kulturprojekte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben und wird zu diesem Zweck vom Fachbereich Kultur von Treptow-Köpenick verwaltet.

10. Beitragsordnung

Mitglieder des Kunstvereins Treptow können natürliche und juristische Personen durch Eintrittserklärung und Anerkennung der Satzung werden. Die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand bestätigt.

Die Mitglieder leisten Beiträge.

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

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